| Während ein Kloster 
              nach den Regeln eines Ordens lebte, legten an den Stiften interne 
              oder vom Bischof erlassene Statuten die Einzelheiten in Aufbau und 
              Lebensvollzug eines Stiftes fest. So enthalten die Kerpener Statuten 
              von 1252 genaue Bestimmungen zur Verwaltung der Güter sowie 
              über die Anwesenheitspflicht, die Pfründen und sonstige 
              Einkünfte der Stiftsherren. Bei der Festschreibung auch dieser 
              Statuten hatte es möglicherweise mehr Konflikte gegeben, als 
              es der reine Urkundentext ahnen lässt; darauf deutet die Anwesenheit 
              mehrerer wichtiger Persönlichkeiten: Ihre Zustimmung gaben 
              der deutsche König Wilhelm von Holland ("Wilhelmi Romanorum 
              regis illustris") sowie der Kölner Erzbischof Konrad von 
              Hochstaden ("venerabilis patris domini Conradi Coloniensis 
              archiepiscopi"). Unter den acht Zeugen - allesamt hochstehende 
              Personen - fällt insbesondere der hl. Albertus Magnus ("frater 
              Albertus lector fratrum Predicatorum Coloniensium") auf, der 
              auch in anderen Konflikten seiner Zeit vermittelt hatte.     |  
 
                 
                  | Pergamenturkunde, Juni 1252, anh. 10 Siegel, 
                    u. a. von Erzbischof Konrad v. Hochstaden, Albertus Magnus, 
                    2 Siegel fehlen - AEK, Pfarrarchiv St. Severin A I 22. |  |