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E2 Kirchlicher
Kampf gegen die geheime Ehe - 1648
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Das mittelalterliche
Eherecht erlaubte lange Zeit Eheschließungen allein durch
den formlosen Konsens der Ehewilligen. Verlöbnisse hatten bindenden
Charakter; heimliche Ehen waren möglich. Seit 1215 schrieb
die Kirche die öffentliche Eheschließung vor Pfarrer
und Zeugen mit vorausgehendem Aufgebot vor, konnte aber die jahrhundertelange
Rechtspraxis nicht einfach aus der Welt schaffen. Man hatte die
heimlich, ohne gesellschaftlichen und kirchlichen Konsens zustande
gekommene Ehe zwar verboten und unter Strafe gestellt, sie aber
des sakramentalen Charakters der Ehe wegen anerkannt - um den Preis
latenter Rechtsunsicherheit für Ehen und Familien: Gesellschaftliches
Interesse nach Transparenz konnte so gegen kirchliches Interesse
nach Schutz letztlich auch der geheimen Ehen stehen; diese Form
der Eheverbindung schuf in Bezug auf zwangsweise Trennung von Familien
einerseits oder parallel bestehende feste Partnerschaftsverhältnisse
andererseits oft schwere menschliche Probleme. Erst im Reformbemühen
des Konzils von Trient gelang durch ein strenges Verbot der heimlichen
Ehe (clandestina matrimonia) die Lösung. Den Pfarrern im Erzbistum
wurde es immer wieder eingeschärft; sie sollten niemanden trauen,
für den sie nicht zuständig waren. Im vorliegenden Beispiel
bezeugt der Pfarrer von Wichterich die öffentliche Bekanntgabe
des über 100 Jahre zuvor erlassenen Dekretes vor den Gläubigen
in der Kirche.
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Ausgefülltes Promulgations-Formblatt,
lat., v. 12. Juni 1648 - AEK, Dec. Tolp., Gen. 3. |
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