In der Mischehenfrage, die in der preußischen
Rheinprovinz immer größere Bedeutung erlangte, waren
die staatlichen Vorschriften mit dem kanonischen Recht nicht vereinbar.
Die Zugeständnisse, die Erzbischof Spiegel noch gegenüber
dem Staat gemacht hatte, hielt sein Nachfolger Droste zu Vischering
nicht für tragbar. In einer Instruktion der rheinischen Bischöfe
an ihre Generalvikariate vom 22. Oktober 1834, die Droste nach
seinem Amtsantritt vorfand, machte er erregte Randbemerkungen.
Sie dokumentieren seine Kompromisslosigkeit gegenüber den
staatlichen Vorschriften, die er als ungesetzlich verwarf; der
Konflikt mit Preußen war programmiert, zumal auch Drostes
unzweideutiges, jedoch unnötig schroffes Vorgehen gegen den
Hermesianismus an Priesterseminar und Bonner Universität
den Widerstand der Universitätsbehörden und des Kultusministeriums
in Berlin provozierte.
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Handschr. Instruktion v. 22. Oktober 1834
mit Randbemerkungen Drostes, wahrscheinlich v. Juli 1836
AEK, CR I 17.1,2. |
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