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E2 Kirchlicher Kampf gegen die geheime Ehe - 1648 vorherige Seite nächste Seite
Das mittelalterliche Eherecht erlaubte lange Zeit Eheschließungen allein durch den formlosen Konsens der Ehewilligen. Verlöbnisse hatten bindenden Charakter; heimliche Ehen waren möglich. Seit 1215 schrieb die Kirche die öffentliche Eheschließung vor Pfarrer und Zeugen mit vorausgehendem Aufgebot vor, konnte aber die jahrhundertelange Rechtspraxis nicht einfach aus der Welt schaffen. Man hatte die heimlich, ohne gesellschaftlichen und kirchlichen Konsens zustande gekommene Ehe zwar verboten und unter Strafe gestellt, sie aber des sakramentalen Charakters der Ehe wegen anerkannt - um den Preis latenter Rechtsunsicherheit für Ehen und Familien: Gesellschaftliches Interesse nach Transparenz konnte so gegen kirchliches Interesse nach Schutz letztlich auch der geheimen Ehen stehen; diese Form der Eheverbindung schuf in Bezug auf zwangsweise Trennung von Familien einerseits oder parallel bestehende feste Partnerschaftsverhältnisse andererseits oft schwere menschliche Probleme. Erst im Reformbemühen des Konzils von Trient gelang durch ein strenges Verbot der heimlichen Ehe (clandestina matrimonia) die Lösung. Den Pfarrern im Erzbistum wurde es immer wieder eingeschärft; sie sollten niemanden trauen, für den sie nicht zuständig waren. Im vorliegenden Beispiel bezeugt der Pfarrer von Wichterich die öffentliche Bekanntgabe des über 100 Jahre zuvor erlassenen Dekretes vor den Gläubigen in der Kirche. vorherige Seite nächste Seite Ausgefülltes Promulgations-Formblatt, lat., v. 12. Juni 1648 - AEK, Dec. Tolp., Gen. 3.
Ausgefülltes Promulgations-Formblatt, lat., v. 12. Juni 1648 - AEK, Dec. Tolp., Gen. 3.


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