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E1 Zu nahe Verwandtschaft als Ehehindernis - um 1483 vorherige Seite nächste Seite
Der Holzschnitt zeigt das Blutsverwandtschafts-Schema in der Form eines Baumes, das man wegen der Kompliziertheit des Sachverhalts durchweg den kirchenrechtlichen Texten erläuternd beigegeben hat. Veranschaulicht wird die in der Kirche seit dem Laterankonzil von 1215 geltende Bestimmung, nach der Verwandtschaften bis zum 4. Grad ein Ehehindernis waren. Diese bis ins 20. Jahrhundert geltende Regelung war anfangs eine regelrechte Befreiung für die Menschen. Davor galt nämlich - weltlich wie kirchlich - ein dem germanischen Sippendenken entstammendes restriktives Eheverbot bis in die 7. Generation, so dass Heiratsprobleme extrem groß waren. Das um eine Hauptperson herum angeordnete Schema, der sog. "Arbor consanguinitatis", zeigt die Möglichkeiten von Verwandtschaften 1. bis 4. Grades in direkter Linie über vier Generationen sowie in indirekter Linie über die Seitenäste. Gezählt wurde bis 1983 - im Gegensatz zum staatlichem Recht - separat für Braut und Bräutigam die Zahl der Generationen bis zum ersten gemeinsamen Ahnen. vorherige Seite nächste Seite Johannes Andreae, Lectura super arboribus consanguinitatis et affinitatis, [Straßburg, um 1483], Bl. 1v - Erzb. Diözesan- und Dombibliothek, Inc. d. 120.
Johannes Andreae, Lectura super arboribus consanguinitatis et affinitatis, [Straßburg, um 1483], Bl. 1v - Erzb. Diözesan- und Dombibliothek, Inc. d. 120.


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