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C15 Clemens August Freiherr Droste zu Vischering (1835–1845): Lösung der Mischehenfrage – 1836 vorherige Seite nächste Seite
In der Mischehenfrage, die in der preußischen Rheinprovinz immer größere Bedeutung erlangte, waren die staatlichen Vorschriften mit dem kanonischen Recht nicht vereinbar. Die Zugeständnisse, die Erzbischof Spiegel noch gegenüber dem Staat gemacht hatte, hielt sein Nachfolger Droste zu Vischering nicht für tragbar. In einer Instruktion der rheinischen Bischöfe an ihre Generalvikariate vom 22. Oktober 1834, die Droste nach seinem Amtsantritt vorfand, machte er erregte Randbemerkungen. Sie dokumentieren seine Kompromisslosigkeit gegenüber den staatlichen Vorschriften, die er als ungesetzlich verwarf; der Konflikt mit Preußen war programmiert, zumal auch Drostes unzweideutiges, jedoch unnötig schroffes Vorgehen gegen den Hermesianismus an Priesterseminar und Bonner Universität den Widerstand der Universitätsbehörden und des Kultusministeriums in Berlin provozierte. vorherige Seite nächste Seite

Handschr. Instruktion v. 22. Oktober 1834 mit Randbemerkungen Drostes, wahrscheinlich v. Juli 1836 – AEK, CR I 17.1,2.




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